Buchhaltung
Buchen laufende Geschäftsvorfälle der Finanzbuchhaltung gemäß § 6 Nr. 3 und § 6 Nr. 4 StBerG:
- Kontieren von Belegen.
- Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle.
- Laufende Abstimmung der Konten
- Debitoren- und Kreditorenüberwachung.
- Rechnungsstellung / Mahnwesen.
- Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
- Betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen.
- Kommunikation mit Ihrem Steuerberater.