Isabelle Schmitz
Business Economist

Buchhaltung

Buchen laufende Geschäftsvorfälle der Finanzbuchhaltung gemäß § 6 Nr. 3 und § 6 Nr. 4 StBerG:


  • Kontieren von Belegen.
  • Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle.
  • Laufende Abstimmung der Konten
  • Debitoren- und Kreditorenüberwachung.
  • Rechnungsstellung / Mahnwesen.
  • Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen.
  • Kommunikation mit Ihrem Steuerberater.